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Mietwohnung - wieviele Kaninchen erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bt? |
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geschrieben am: 21.09.2007 um 11:56 Uhr IP: gespeichert
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Wieviele Kaninchen sind in einer 100qm Wohnung erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bt? |
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geschrieben am: 21.09.2007 um 12:00 Uhr IP: gespeichert
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Zitat von: GhettoMuffin Wieviele Kaninchen sind in einer 100qm Wohnung erlaubt? |
Pro Kaninchen 2 qm - das wären dann quasi 50 Kaninchen
Spaß bei Seite:
Vermieter können einem nicht verbieten Kaninchen zu halten
Oder was meinst du mit deiner Frage gen<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span> ?
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Liebe Grüße von Steffi
Und für immer im Herzen: Mein kleiner Teddy Mogli und mein süßes Engelchen Mausi
IN LOVELY MEMORY OF MY SWEET ANGEL MAUSI
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geschrieben am: 21.09.2007 um 12:01 Uhr IP: gespeichert
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Kaninchen sind nicht genehmigungspflichtig. Dennoch sollte keine Geruchs- und Lärmbelästigung <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ftreten, damit sich niemand daran stören kann. |
*Jetzt Pate werden*: >KLICK HIER!<
Was wir brauchen, sind ein paar verrückte Leute; seht euch an, wohin uns die Normalen gebracht haben.
*George Bernard Shaw* |
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geschrieben am: 21.09.2007 um 12:07 Uhr IP: gespeichert
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Das sie nicht genehmigungspflichtig sind weiß ich - <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch können sie nicht verboten werden. Meine Frage: wenn ich z.B. in einer 3-Zimmer Wohnung EIN Zimmer NUR für die Knickel habe, es nicht stinkt, s<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ber ist und alles mit PVC <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sgelegt und <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch gesichert ist - KÖNNTE er dann verlangen, dass ich die Anzahl z.B. um 5 reduziere?? |
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geschrieben am: 21.09.2007 um 12:21 Uhr IP: gespeichert
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Das ist eine gute Frage! Ich denke in einer Mietwohnung sollte die Kaninchenhaltung im "normalen" Rahmen bleiben. Gegen ein extra Zimmer für die Kaninchen spricht nix, soweit Du Dir im Klaren bist, was Du an Renovierungskosten und Arbeit beim <class="markcol">span class="markcol">Auclass="markcol">span>szug zu leisten hast!
Hast Du denn etwas bestimmtes vor?
Gruß Sylke |
Sylke mit ihren 11 Monstern.....Oskar, Johanna, Sir Cedrik, Pauline, Poldi, Luise und den Babys Schnucki, Schwänli, Bärli, Amadeus und Aramis
Hermitier, Julchen und Alice immer im Herzen
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geschrieben am: 21.09.2007 um 12:23 Uhr IP: gespeichert
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Nein ich hab nix bestimmtes vor - aber ich lese eben ab und an so Fälle wo jemand 15 Knickel in der Wohnung hat - alles s<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ber und so - aber der Vermieter sagt: NEIN, sind zuviele |
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geschrieben am: 21.09.2007 um 12:37 Uhr IP: gespeichert
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gegen kaninchen in einer mietswohnung spricht nichts. aber wie gesagt es sollte sich im normalen rahmen halten und keine beeinträchtigung anderen mietern gegenüber entstehen. das heisst: geruch oder lärmbelästigung.
wenn du deinen ninchen ein zimmer zur verfügung stellst ist das ok. aber wie schon gesagt: sollten schäden in diesem zimmer entstehen bist du verpflichtet die bei <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>szug zu beheben.
aber mal was anderes .... du bist dem vermieter gegenüber nicht verpflichtet anzugeben das du ninchen in deiner wohnung hälst. das zählt <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch für hamster, merries, kleine vögel, schildkröten usw. bei hunden und katzen sch<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>t es da schon anderst <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>s. ist im mietvertrag nicht <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sdrücklich das halten von diesen verboten kann man sie nach rücksprache mit dem vermieter halten. er kann es aber <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sdrücklich im mietvertrag untersagen hunde und katzen zu halten.
aber les dir das mal selber durch ....
lg maren
Hat der Mieter einen Formularmietvertrag unterschrieben (das ist der Regelfall), so fragt sich, inwieweit eine dort enthaltene vorformulierte Kl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sel zur H<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>stierhaltung wirksam ist.
* Folgende Kl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>seln sind unwirksam: "Tiere dürfen nicht gehalten werden" oder "Das Halten von H<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>stieren ist untersagt". Da diese Kl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>seln <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch die Haltung von Kleintieren (z.B. Zierfischen, Wellensittichen, Goldhamstern, Mäusen) verbieten, die weder den Nachbarn, noch den Vermieter stören können, sind sie unwirksam. Der Mieter darf also Kleintiere dieser Art halten, da sich diese Tierhaltung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebr<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>chs hält.
* Die Kl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sel "Dem Mieter ist es verboten Hunde und Katzen zu halten" ist wirksam. Hier bleibt dem Mieter die Kleintierhaltung gestattet, so dass das Grundrecht <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>f freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht verletzt ist. Eine <class="markcol">span class="markcol">Auclass="markcol">span>snahme muss <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch hier gemacht werden, wenn der Mieter einen Blindenhund benötigt.
* Wirksam ist <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch folgende Kl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sel: "Die Haltung von H<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>stieren bedarf der Zustimmung des Vermieters". Hier ist der Vermieter grundsätzlich in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bt. Seine Entscheidung muss sich aber an sachlichen Kriterien <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>srichten. Solche Kriterien sind die Eignung des Mieters zur Tierhaltung, die ablehnende Haltung anderer Mieter zu der Tierhaltung (= Frage des H<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sfriedens) oder die Gefahr, dass nunmehr <class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>ch eine Vielzahl der anderen Mieter entsprechende Tiere halten wollen.
2. Tierhaltung, wenn keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde
Ist hinsichtlich der Tierhaltung keine Vereinbarung im Mietvertrag getroffen worden, so darf der Mieter ohne Erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bnis Kleintiere halten. Dazu gehören z.B. Zierfische, Wellensittiche, Goldhamster, Mäuse und Meerschweinchen. Hinsichtlich der Haltung von Katzen ist die Rechtsprechung nicht einheitlich.
Für eine darüber hin<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>sgehende Tierhaltung benötigt der Mieter die Erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bnis des Vermieters. Dieser muss die Erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bnis selbst dann nicht erteilen, wenn er anderen Mietern die Tierhaltung erl<class="markcol">span class="markcol">auclass="markcol">span>bt hat, denn einen Grundsatz der Gleichbehandlung gibt es im Privatrecht nicht |
Liebe Grüße von Maren, Feivel, Elvis,Spike und Mama Bianca
Das schönste an einem Mann ist meist die Frau an seiner Seite |
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